Raus in die Natur. Rein ins Erlebnis

Satzung

Satzung der SGV-Abteilung Balve e.V.

§1 Name, Sitz

Der Verein trägt den Namen

Sauerländischer Gebirgsverein - Abteilung Balve - e.V.

und gehört als Abteilung dem Bezirk „Mark“ und dem "Sauerländischen Gebirgsverein e. V.“ (abgekürzt "SGV-Gesamtverein") mit Sitz in Arnsberg an. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg (VR40467) eingetragen, und trägt den Zusatz „e.V.“. Sitz des Vereins ist Balve.

§2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung folgender Aufgaben im Zusammenwirken mit den Bezirken und dem Gesamtverein:

  1. Der Verein pflegt und fördert das Wandern sowie den naturnahen und naturverträglichen Sport.
  2. Im Einvernehmen mit der Landesregierung NRW und den zuständigen Behörden konzipiert und markiert der Verein die Wanderwege innerhalb seines Vereinsgebietes.
  3. Der Verein betreibt aktive Heimat- und Brauchtumspflege und trägt dazu bei, dass die Natur in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit als Lebensgrundlage und Erholungsraum nachhaltig gesichert wird. Die Mitglieder setzen sich deshalb für die Verwirklichung von Natur- und Umweltschutz und für eine aktive Landschaftspflege und vorausschauende Landschaftsplanung ein.
  4. Der Verein betreibt aktive Jugendpflege, die durch Förderung der Deutschen Wanderjugend verwirklicht wird. Die Jugendarbeit geschieht im Rahmen der Satzungen der Deutschen Wanderjugend, der Bezirke und des Gesamtvereins.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Alle Tätigkeiten im Verein erfolgen ehrenamtlich.

§4 Mitgliedschaft

  1. Begriff der Mitgliedschaft

Vereinsmitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person sowie rechtsfähige Personengruppe werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Konkret sind dies:

  • Erwachsene,
  • Kinder unter 14 Jahren, sofern ein Elternteil bzw. Erziehungsberechtigter Mitglied ist oder der Mitgliedschaft schriftlich zugestimmt hat,
  • Junge Menschen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
    • Außerordentliche Mitglieder wie Firmen, Körperschaften und Vereine,
    • Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende.

Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Der Verein steht allen Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder Religion offen. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.

Die Mitglieder des Vereins sind gleichzeitig Mitglieder des Bezirks „Mark“ und des „SGV Gesamtvereins“. Sie werden in den dortigen Gremien durch ihren Vorstand vertreten.

  1. Antrag auf Mitgliedschaft

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet.

Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Die Mitgliedschaft wird mindestens bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres abgeschlossen und verlängert sich um ein Jahr, wenn die Mitgliedschaft nicht nach § 4, Absatz 5 beendet wird.

  1. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt am Vereinsleben teilzunehmen und berufen, aktiv an der Vereinsarbeit mitzuwirken. Sie dürfen alle Einrichtungen und Angebote des Vereins zu den jeweils geltenden Bedingungen in Anspruch nehmen.

Bei Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied vom vollendeten 18. Lebensjahr an stimmberechtigt.

  1. Mitgliedsbeitrag

Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben.

Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und auf der Vereins-Homepage veröffentlicht.

Beitragsarten können sein:

  • Beitrag für Vollmitglieder
  • Beitrag für Familien- und Partnermitglieder
  • Beitrag für juristische Personen
  • Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind beitragsfrei

Die Beitragsfälligkeit ist im März eines jeden Jahres. Die Beiträge werden jeweils per SEPA-Lastschrift im März eingezogen.

Abzuführende Beiträge an den SGV-Gesamtverein und den Bezirk inklusive aller Versicherungen sind im Jahresbeitrag enthalten.

  1. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. bei juristischen Personen auch durch Auflösung.

Der Austritt muss mit einer Frist von drei Monaten (bis 30. Sept.) jeweils zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich per Brief oder Email gegenüber einem Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet dann zum 31. Dezember des laufenden Jahres.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung. Über den Ausschluss entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlussbeschlusses an den Geschäftsführenden Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Auf das Vereinsvermögen haben Mitglieder bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung bzw. außerordentliche Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

Oberstes beschlussfassendes Gremium des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Die MV wird vom Vorstand im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich oder per E-Mail und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die MV ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde.

  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die MV bestimmt die Richtung der Vereinsarbeit. An die so vorgegebenen Richtlinien ist der Vorstand gebunden.

Zu den Aufgaben der MV gehören insbesondere:

  • Entgegennahme des schriftlichen Jahresberichts des Vorstandes mit der Jahresrechnung,
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes, der Ausschüsse und der Kassenprüfer,
  • Beratung und Beschlussfassung über die auf der Tagesordnung stehenden Angelegenheiten, Anträge des Vorstandes und die der Mitglieder,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • Festsetzung des Jahresbeitrages, der den für jedes Mitglied an den SGV-Gesamtverein und den Bezirk abzuführenden Betrag enthält,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
  • Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung der Abteilung.

 

  1. Anträge zur Mitgliederversammlung

Anträge und Ergänzungen von Mitgliedern zur Tagesordnung sind so früh wie möglich, spätestens jedoch bis vierzehn Tage vor dem angesetzten Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

Die Ergänzungen sind zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die folgenden Punkte müssen bis spätestens 31.12. des Jahres beim GF Vorstand beantragt, und den Mitgliedern in der Einladung zur MV bekannt gegeben werden. Sie können mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Verspätet eingegangene Anträge können erst auf der nächsten MV beschlossen werden.

  • Abwahl des Vorstands
  • Änderung der Beitragshöhe
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung oder Fusionierung des Vereins

 

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird.

  1. Wahlen

Die MV wählt den Vorsitzenden sowie die übrigen Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von 4 Jahren.

Die MV wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.

In allen oben genannten Fällen ist Wiederwahl zulässig.

Bei Wahlen oder Abstimmungen, die nach der Satzung vorzunehmen sind, werden die Stimmen durch Handzeichen offen abgegeben, sofern nicht die Wahl-/Abstimmungsberechtigten auf Antrag mit einfacher Mehrheit eine geheime Stimmabgabe beschließen.

 

Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet bei Abstimmungen oder Wahlen, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag oder Antrag als abgelehnt.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.

Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied, unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, ausgeübt werden. Briefwahl ist nicht möglich.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  1. Protokoll/Teilnehmerliste

Über die MV ist eine Teilnehmerliste zu führen.

Über die MV ist eine Niederschrift als Ergebnisprotokoll anzufertigen, welche der/die Vorsitzende bzw. Versammlungsleiter/in und der/die Schriftführer/in oder Stellvertreter/in unterzeichnen.

§7 Vorstand

  1. Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand des Vereins besteht aus einem „Geschäftsführenden Vorstand“ und einem „Erweiterten Vorstand“. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

  1. Zusammensetzung des „Geschäftsführenden Vorstandes“

Der Geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus:

  • dem/der Vorsitzenden,
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem/der Kassenwart/in
  • dem/der Schriftführer/in
  1. Zusammensetzung des „Erweiterten Vorstandes“

Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus:

  • dem Geschäftsführenden Vorstand,
  • den Fachwarten/Fachwartinnen

 

  1. Aufgaben des Vorstandes

4.1   Aufgaben des „Geschäftsführenden Vorstandes“

Dem „Geschäftsführenden Vorstand“ obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die ihm durch die Satzung oder MV zugewiesen sind, insbesondere für folgende:

  • Durchführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Aufstellen der Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • Abfassen des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses,
  • Vorbereiten, Einberufen und Leiten der Mitgliederversammlungen,
  • Erlass, Änderung und Aufhebung von Vereins-/und Geschäftsordnungen,
  • Aufnahme neuer Mitglieder,

Die Beschlüsse der MV sind für den Vorstand bindend.

Jeweils zwei Mitglieder des GF Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB gemeinsam.

Der „Geschäftsführende Vorstand“ kann bei Bedarf auch einzelne Mitglieder des „Erweiterten Vorstandes“, andere sachkundige Mitglieder, externe Berater oder Arbeitsgruppen zu seinen Sitzungen einladen, wenn ein dort zu beratender Punkt die Anwesenheit erfordert bzw. deren Teilnahme sinnvoll erscheint.

Der Vorsitzende führt den Vorsitz in Mitgliederversammlungen und im Vorstand. Bei dessen Abwesenheit übernimmt diese Aufgabe der Stellvertretende Vorsitzende.

4.2   Aufgaben des „Erweiterten Vorstandes“

Der „Erweiterte Vorstand“ berät und unterstützt den „Geschäftsführenden Vorstand“ in allen Fragen der Vorstands/-Vereinsarbeit.

  1. Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes

Ein Vorstandsmitglied kann insbesondere bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von seinem Amt zurücktreten. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorsitzenden bzw. an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes, an die Mitgliederversammlung zu richten.

Aus Gründen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung sollte der Rücktritt von Vorstandsmitgliedern zum Ende des Geschäftsjahres geschehen. Wo das nicht möglich ist, nimmt der Vorstand kommissarische Bestellungen mit Wirkung bis zur nächsten Mitgliederversammlung vor.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

  1. Fachwarte/innen

Alle Fachwarte/innen führen ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung dieser Satzungsregeln und der Vorgaben durch MV und Vorstand eigenständig durch. Sie sind mit ihrer Arbeit gegenüber dem Vorstand verantwortlich

§8 Finanzen

  1. Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Vermögensrecht

Der Verein ist vermögensrechtlich selbstständig und unabhängig.

  1. Kassenwesen

Im Verein wird nur eine Kasse geführt, über die alle Einnahmen und Ausgaben abgewickelt werden. Die Einnahmen und Bestände der separat geführten Hüttenkasse sind regelmäßig in die Hauptkasse zu überführen, so dass nur Wechselgeldbestände in der Hüttenkasse verbleiben.

  1. Beiträge

Die Höhe der Beiträge für ihre Mitglieder setzt die MV.

  1. Rechnungslegung

Die Jahresabrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres ist vom Kassenwart rechtzeitig vor der MV des folgenden Jahres aufzustellen, von den Kassenprüfern zu prüfen und dem Vorstand vorlagereif zu übergeben.

Vom Vorstand werden der MV Jahresabrechnung und Prüfungsbericht zur Genehmigung vorgelegt.

  1. Vermögensaufstellung

Über das Vereinsvermögen gibt die jährliche Vermögensaufstellung Aufschluss, die vom Kassenwart zu erstellen ist.

  1. Kassenprüfung

Von der MV werden zwei Kassenprüfer/innen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Geschäftsführenden Vorstand angehören. Die Kassenprüfer sind Beauftragte der Mitglieder und haben die richtige Kassenführung sowie Rechnungslegung zu überwachen.

Die Jahresabrechnung und die Kasse werden einmal jährlich, ca. 14 Tage vor der MV, von den gewählten Kassenprüfern / Kassenprüferinnen geprüft und in einem Prüfungsbericht protokolliert. Die Vorstandsmitglieder sind ihnen zur Auskunft verpflichtet.

§9 Sonstiges

  1. Öffentlichkeitsarbeit

Das für die Öffentlichkeitsarbeit benötigte Bild-Material wird dem Vorstand von den Mitgliedern zur Verfügung gestellt, soweit nicht von Mitgliedern des Vorstandes selbst gefertigt. Mit der Bereitstellung ist die Freigabe zur weiteren Verwendung für Vereinszwecke verbunden.

 

  1. Haftung

Der SGV-Gesamtverein hat eine Versicherung abgeschlossen.  Genaueres ist den jeweils aktuellen Versicherungsbedingungen beim SGV Gesamtverein zu entnehmen.

Weiterhin gilt für Mitglieder und Gäste, dass eine Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins auf eigene Gefahr ge­schieht.

  1. Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist über den SGV-Hauptverein Mitglied im "Verband Deutscher Gebirgs‑ und Wandervereine e. V.", (kurz: Deutscher Wanderverband) mit Sitz in Kassel.

  1. Satzungsänderung

Die MV kann eine Änderung der Satzung durch mindestens 3/4 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschließen. Der Wortlaut der beantragten Änderung ist mit der Einladung zur MV bekannt zu machen.

  1. Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse und ggf. Telefonnummer, sein Geburtsdatum, seine Bankverbindung, das Eintrittsdatum in den Verein und wenn vorhanden, seine E-Mail-Adresse auf. Diese Daten werden im EDV-System des Vorstandes gespeichert. Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Als Mitglied im „Sauerländischen Gebirgsverein e.V.“ ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den SGV Gesamtverein zu melden. In diesem Rahmen ist er berechtigt, die o.g. personenbezogenen Daten seiner Mitglieder an den SGV-Gesamtverein weiter zu geben.

  1. Auflösung/Fusion

Die Auflösung des Vereins kann nur in der MV mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem SGV-Gesamtverein zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Falls der SGV-Gesamtverein gleichzeitig oder vorher aufgelöst wird, beschließt die MV über eine dem Satzungszweck (§ 1, Abs. 2) entsprechende Verwendung des Vereinsvermögens im Einvernehmen mit dem Finanzamt.

Eine Neugründung mit Eintrag ins Vereinsregister und mit Umbenennung kann in der MV mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermögen fällt dem neu zu gründendem oder umbenanntem Verein zu.

Die Fusionierung des Vereins mit einer benachbarten Abteilung kann in der gemeinsamen MV mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermögen fällt dem neu zu gründendem Verein zu.

§10 Geltungsbeginn der Satzung

Diese Satzung tritt nach Beschluss in der MV mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Balve, den 06. April 2020